Sie beschäftigen eine Person, die gleichzeitig in mehreren Staaten (CH-EU bzw. EFTA) erwerbstätig ist
Die Versicherungsunterstellung ist je nach Fall verschieden. Für weitere Informationen klicken Sie auf die Seite gleichzeitige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten.
Sie möchten eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter für eine befristete Zeit in einen Vertragsstaat entsenden
Informationen zum Vorgehen bezüglich Sozialversicherungsunterstellung finden Sie auf der Seite Entsendung in einen Vertragsstaat.
Sie möchten eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in einen Nichtvertragsstaat entsenden
Informationen zum Vorgehen bezüglich Sozialversicherungsunterstellung finden Sie auf der Seite freiwillige Weiterführung der obligatorischen Versicherung.
Sie möchten eine Person aus dem Ausland für eine befristete Zeit in der Schweiz beschäftigen
Wird diese Person von ihrem Arbeitgeber in einem Vertragsstaat in die Schweiz entsandt, kann sie weiterhin im Ursprungsland versichert bleiben. Ein entsprechender Nachweis der ausländischen Versicherung ist vorzulegen. Arbeitet diese Person während weniger als drei aufeinander folgenden Monaten pro Kalenderjahr in der Schweiz und wird dafür vollumfänglich von ihrem ausländischen Arbeitgeber entlöhnt, ist sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (unabhängig vom Bestehen eines Staatsvertrages) nicht in der Schweiz versichert. Auskünfte zu konkreten Fällen erteilen wir Ihnen gerne am Telefon.
AHV-Reform, gültig ab 1.1.2024
Vollmacht